18 EMRK verbiete den Vertragsstaaten, die in der Konvention beinhalteten Rechte und Freiheiten für Zwecke einzuschränken, welche nicht in der Konvention beschrieben seien. Angesichts des angefochtenen Entscheids und auch in der Gesamtschau der politischen Situation in Bezug auf den Austritt aus der EMRK sei das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch durch die Vorinstanz politisch motiviert und damit unzulässig. Ein besonderes Augenmerk sei darauf zu richten, dass stets nur die nationale Rechtsprechung herangezogen werde, obwohl er mit der Rechtsprechung des EGMR argumentiert habe.