Durch die Bezeichnung seiner Rüge als «querulatorisch» bzw. «rechtsmissbräuchlich» und das Nichteintreten habe die Vorinstanz zudem Art. 34 Satz 2 EMRK verletzt. Durch das Nichteintreten werde der Gerichtshof zumindest von der Prüfung unter normalen Umständen abgehalten. Art. 18 EMRK verbiete den Vertragsstaaten, die in der Konvention beinhalteten Rechte und Freiheiten für Zwecke einzuschränken, welche nicht in der Konvention beschrieben seien.