Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in der Sache entscheide. Durch Nichtbeachten der geltend gemachten Rügen von Verstössen gegen die EMRK werde die schweizerische Justiz jedenfalls nicht verhindern können, dass die Rügen durch den EGMR geprüft würden. Der EGMR habe bereits im Verfahren Uche gegen die Schweiz (no. 12211/09 vom 17. April 2018) einen Verstoss der Schweiz gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt. Dies werde nun in einer Vielzahl von Beschwerden erfolgen. Durch die Bezeichnung seiner Rüge als «querulatorisch» bzw. «rechtsmissbräuchlich» und das Nichteintreten habe die Vorinstanz zudem Art.