7 Besetzung der Richterbank nicht den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 6 EMRK darstelle, sei stichhaltig. Bezeichnenderweise werde von der Vorinstanz auch hier die nationale Rechtsprechung zitiert, ohne auf die Bestimmungen der EMRK Bezug zu nehmen. Ob die geltend gemachten Rügen einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) standhalten würden, hätten weder die Vorinstanz noch das Obergericht zu entscheiden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in der Sache entscheide.