Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer Rechte und Freiheiten der EMRK geltend gemacht. Da diese autonom auszulegen seien (Art. 1 EMRK), seien die Ausführungen der auf nationales Recht gestützten Rechtsprechung des Bundesgerichts insoweit unbeachtlich. Der Nichteintretensentscheid sei aus politischen Motiven erfolgt, die schweizerische Rechtsprechung tue sich schwer, Rechte und Freiheiten der EMRK zu berücksichtigen. Seine Rüge sei weder querulatorisch noch rechtsmissbräuchlich. Sein Einwand, wonach die aktuelle