Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen (pag. 57 ff.), mit dem Nichteintretensentscheid verstosse die Vorinstanz gegen seinen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 18 EMRK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Gesetzgeber in Art. 18 Abs. 2 EG ZSJ eine Regelung geschaffen, welche sich auf eine allfällige Ablehnung eines ganzen Regionalgerichts beziehe. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer Rechte und Freiheiten der EMRK geltend gemacht.