Die dagegen erhobenen Beschwerden seien durch das Obergericht des Kantons Bern allesamt abgewiesen worden. Nachdem nunmehr auch das Bundesgericht festgestellt habe, dass die Regelung der Gerichtsbesetzung im Kanton Bern weder verfassungs- noch konventionswidrig sei, wäre das wiederholt mit der gleichen Begründung gestellte Ausstandsbegehren betreffend Spruchköperbesetzung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen und zurückzuweisen (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 14.3 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen (pag.