Auch bei formeller Zulässigkeit wäre das Ausstandsgesuch nicht zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach die Ablehnung des Spruchkörpers bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland beantragt und es seien ihm bereits wiederholt schriftlich die Rechtsgrundlagen und deren Anwendung zur Zusammensetzung des Spruchkörpers vor dem Regionalgericht aufgezeigt worden. Die dagegen erhobenen Beschwerden seien durch das Obergericht des Kantons Bern allesamt abgewiesen worden.