Sie hielt fest, ein Ausstandsbegehren könne sich nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Die Ablehnung einer ganzen Abteilung, wie dies der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der Besetzung des Spruchkörpers tue, sei nicht zulässig und es sei darauf nicht einzutreten (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017). Auch bei formeller Zulässigkeit wäre das Ausstandsgesuch nicht zu behandeln.