14. Ablehnung des Spruchköpers der Vorinstanz 14.1 Der Beschwerdeführer rügte im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «ein Gesetz beruhendes Gericht». Inhaltlich lehnte er die Besetzung des Spruchkörpers vor dem Regionalgericht ab (vgl. pag. 19 ff.). 14.2 Die Vorinstanz trat auf den entsprechenden Antrag nicht ein (E. 4 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 33). Sie hielt fest, ein Ausstandsbegehren könne sich nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche.