30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 119 Ia E. 4 und BGE 143 I 211 E. 3.4 f.). Beeinflussungsversuche allein sind zudem kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit. Dass das bestehende gesetzliche Rahmenwerk keinen hinreichenden Schutz dagegen gewähren würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet im Übrigen auch nicht, dass im vorliegenden Fall von Aussen versucht worden sei, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.