Die in allgemeiner Form geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, das System der periodischen Wiederwahl der Oberrichterinnen und Oberrichter liefere diese politischen Druckversuchen aus und führe zu einer (unbewussten) Beeinflussung, vermag einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ebenso wenig zu begründen. Die Amtsdauer der Oberrichterinnen und Oberrichter von 6 Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit verletzt die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 119 Ia E. 4 und BGE 143 I 211 E. 3.4 f.).