Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er kann daher aus der Anrufung von Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 144 I 37, Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 2). 12.5 Die in allgemeiner Form geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, das System der periodischen Wiederwahl der Oberrichterinnen und Oberrichter liefere diese politischen Druckversuchen aus und führe zu einer (unbewussten) Beeinflussung, vermag einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ebenso wenig zu begründen.