(Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018). Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, verlangt der EGMR nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein muss. Er greift zudem nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.