Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine wiederholten Ausstandsbegehren an das Obergericht sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erscheinen und vom Gericht nicht weiter behandelt würden (vgl. auch Entscheid ZK 18 17). Mittlerweile ist auch vom Bundesgericht festgestellt worden, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe einer von der Sekretariatsleitung bewirtschafteten Excel-Tabelle funktionierende Besetzungspraxis in der Zivilabteilung des bernischen Obergerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein soll