12.4 Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Funktion als Parteivertreter bereits mehrfach aufgezeigt, wie die Gerichtsbesetzung im Kanton Bern geregelt wird und wie die entsprechenden Normen in der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern konkret angewendet werden. Die gemachten Ausführungen haben ebenso Gültigkeit im vorliegenden Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer selbst Partei ist.