Es entspricht einem bundesrechtlichen Grundsatz, dass der abgelehnte Spruchkörper die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selber feststellen kann, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern als abgelehnte Spruchbehörde selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden kann. 12.4