Entsprechendes lässt sich auch auf den Geltungsbereich der StPO übertragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3) und muss auch im Anwendungsbereich der ZPO gelten. Es entspricht einem bundesrechtlichen Grundsatz, dass der abgelehnte Spruchkörper die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selber feststellen kann, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).