Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt das Ausstandsverfahren deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung, wenn das Ausstandsgesuch ausschliesslich damit begründet ist, der Richter habe in einem früheren Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5), bzw. wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird (BGE 114 Ia 278 E. 1).