Andererseits darf das Verfahren nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur - wenn auch bloss vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (BGE 105 Ib 301 E. 1b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt das Ausstandsverfahren deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung, wenn das Ausstandsgesuch ausschliesslich damit begründet ist, der Richter habe in einem früheren Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279;