Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa S. 156). Andererseits darf das Verfahren nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur - wenn auch bloss vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (BGE 105 Ib 301 E. 1b).