Das pauschal gegen «die von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers» gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3 m.w.H.). 12.3 Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa S. 156).