8. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Ablehnungsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), ebenso wie gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO). 9. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).