5. Der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2018 abgewiesen (pag. 75). 6. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 die vollständige Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 79 ff.). 7. Am 8. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zu den Akten (pag. 93 ff.). II.