3 7. Es wird die von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein «auf ein unabhängiges und unparteiliches auf Gesetz beruhendes Gericht» abgelehnt. 8. Es sei dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers vor Erlass des Urteils bekanntzugeben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -