Eventualiter sei auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung nicht einzutreten. 3. Es sei unter Aufhebung des Entscheids CIV 18 489, Dispositiv 3 aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es sei unter Aufhebung des Entscheides CIV 18 489, Dispositiv 4 aufzuheben und die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.