Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin CHF 200.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Eröffnungsformel]