Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 28. Mai 2018 (CIV 18 489) Regeste:  Ein Ausstandsbegehren kann sich nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde richten, nicht gegen die Behörde als solche. Die pauschale Ablehnung der «Besetzung des Spruchkörpers» ist unzulässig. Der abgelehnte Spruchkörper kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selbst entscheiden (E. 12.1 bis 12.3).