Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 294 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kislig Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung / Ablehnung der Spruchkörper Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 28. Mai 2018 (CIV 18 489) Regeste:  Ein Ausstandsbegehren kann sich nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde rich- ten, nicht gegen die Behörde als solche. Die pauschale Ablehnung der «Besetzung des Spruchkörpers» ist unzulässig. Der abgelehnte Spruchkörper kann nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung über die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selbst entscheiden (E. 12.1 bis 12.3).  Vereinbarungen über Bruttolohnzahlungen stellen einen zulässigen Rechtsöffnungstitel dar. Die Forderung ist genügend beziffert (E. 15.7). 2 Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 beantragte B.________ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin), es sei ihr in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsam- tes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für den Betrag von CHF 2‘000.00 zu- züglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 1 ff.). 2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit prozessualem Antrag rügte der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «ein Gesetz beruhendes Ge- richt» (pag. 17 ff.). 3. Am 28. Mai 2018 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend; Vorin- stanz) folgenden Entscheid (pag. 29 ff.): 1. Auf den prozessualen Antrag betreffend Ablehnung des Spruchkörpers wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für den Betrag von CHF 2‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Ge- suchstellerin CHF 200.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Eröffnungsformel] 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 43 ff.): 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. Es sei unter Aufhebung des Entscheides CIV 18 489, Dis- positiv 1 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und materiell zu entscheiden. 2. Es sei unter Aufhebung des Entscheides CIV 18 489, Dispositiv 2 aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. Eventualiter sei auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung nicht einzutreten. 3. Es sei unter Aufhebung des Entscheids CIV 18 489, Dispositiv 3 aufzuheben und die erstin- stanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es sei unter Aufhebung des Entscheides CIV 18 489, Dispositiv 4 aufzuheben und die Gesuch- stellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessualer Antrag: 6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3 7. Es wird die von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein «auf ein unabhängiges und unparteiliches auf Gesetz beruhendes Gericht» abgelehnt. 8. Es sei dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers vor Erlass des Urteils bekannt- zugeben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde mit Verfügung des Instrukti- onsrichters vom 19. Juni 2018 abgewiesen (pag. 75). 6. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 die vollständige Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 79 ff.). 7. Am 8. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zu den Akten (pag. 93 ff.). II. 8. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Ablehnungsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO; SR 272]), ebenso wie gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungs- entscheide (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO). 9. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde kann eingetreten werden (Art. 130 f. ZPO und Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 ZPO). 11. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorge- tragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können dagegen vor oberer Instanz grundsätzlich nicht mehr gehört bzw. berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 12. 12.1 Der Beschwerdeführer lehnt die Besetzung des Spruchkörpers vor dem Oberge- richt des Kantons Bern ab (Rechtsbegehren 7 der Beschwerde). 12.2 Ein Ausstandsbegehren kann sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 301 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2011 vom 28. November 2011 E. 3.1.2; 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; Urteil 4 des Bundesgerichts 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Pauschale Ableh- nungen gegen das ganze Gericht oder eine ganze Abteilung sind somit nicht zuläs- sig. Das pauschal gegen «die von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers» gerichtete Ausstandsbegehren er- weist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Gan- zen ausführlich Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3 m.w.H.). 12.3 Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa S. 156). Andererseits darf das Verfahren nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur - wenn auch bloss vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (BGE 105 Ib 301 E. 1b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt das Ausstandsverfahren deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung, wenn das Ausstandsgesuch ausschliesslich damit begründet ist, der Richter habe in einem früheren Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5), bzw. wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird (BGE 114 Ia 278 E. 1). Ebenso kann ein Gericht selber über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden, wenn es «en bloc» abgelehnt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.308/2006 vom 22. Novem- ber 2006 E. 1.1, mit Hinweis auf BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464, Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 f.). Entsprechendes lässt sich auch auf den Geltungsbereich der StPO übertragen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3) und muss auch im Anwendungsbe- reich der ZPO gelten. Es entspricht einem bundesrechtlichen Grundsatz, dass der abgelehnte Spruchkörper die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selber feststellen kann, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern als abgelehnte Spruchbehörde selbst über das Ab- lehnungsgesuch entscheiden kann. 12.4 Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf verfassungs- oder konven- tionswidrige Weise erfolgt sein soll. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Funkti- on als Parteivertreter bereits mehrfach aufgezeigt, wie die Gerichtsbesetzung im Kanton Bern geregelt wird und wie die entsprechenden Normen in der Zivilabtei- lung des Obergerichts des Kantons Bern konkret angewendet werden. Die ge- machten Ausführungen haben ebenso Gültigkeit im vorliegenden Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer selbst Partei ist. So wurde er mit Schreiben vom 31. März 2017 durch den Vizepräsidenten der Zivilabteilung dahingehend infor- miert, dass in der Zivilabteilung das instruierende Mitglied nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe einer von der Sekretariatsleiterin bewirtschafteten Excel-Tabelle bestimmt werde. In der 1. Zivilkammer ergäben sich dadurch – unter Vorbehalt von Abwe- 5 senheiten und Aushilfe – auch die weiteren mitwirkenden Mitglieder. Diese Aus- führungen wurden mit Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2017 im Verfahren ZK 17 502 bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich dar- auf hingewiesen, dass seine wiederholten Ausstandsbegehren an das Obergericht sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erscheinen und vom Gericht nicht weiter behandelt würden (vgl. auch Ent- scheid ZK 18 17). Mittlerweile ist auch vom Bundesgericht festgestellt worden, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe einer von der Sekretariatsleitung bewirtschafteten Excel-Tabelle funktionierende Besetzungspraxis in der Zivilabtei- lung des bernischen Obergerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018). Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, verlangt der EGMR nicht, dass die Zusammensetzung des Spruch- körpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein muss. Er greift zudem nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Solches macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er kann daher aus der Anrufung von Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 144 I 37, Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 2). 12.5 Die in allgemeiner Form geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, das System der periodischen Wiederwahl der Oberrichterinnen und Oberrichter liefere diese politischen Druckversuchen aus und führe zu einer (unbewussten) Beeinflus- sung, vermag einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ebenso wenig zu begrün- den. Die Amtsdauer der Oberrichterinnen und Oberrichter von 6 Jahren mit Wie- derwahlmöglichkeit verletzt die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 119 Ia E. 4 und BGE 143 I 211 E. 3.4 f.). Beeinflussungsversuche allein sind zudem kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit. Dass das bestehende gesetzliche Rahmenwerk keinen hinrei- chenden Schutz dagegen gewähren würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet im Übrigen auch nicht, dass im vorliegenden Fall von Aussen versucht worden sei, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Besetzung des Spruchkörpers vor Erlass des Urteils bekannt zu geben (Rechtsbegehren 8 der Beschwerde). 13.2 Ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers besteht nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem In- ternet zur Verfügung steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2; 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4, in: Pra 2006 Nr. 25 S. 177; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Die Spruchkörper setzen sich stets aus den aktiven Richtern und Gerichtsschreibern zusammen, welche im Staatska- 6 lender aufgeführt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_471/2016 vom 14. De- zember 2016 E. 1). Die Besetzung der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern ergibt sich aus dem Staatskalender des Kantons Bern und damit aus ei- ner allgemein zugänglichen Quelle (www.sta.be.ch > Schnellzugriff: Staatskalender > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). 13.3 Der Antrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. III. 14. Ablehnung des Spruchköpers der Vorinstanz 14.1 Der Beschwerdeführer rügte im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «ein Gesetz beruhendes Ge- richt». Inhaltlich lehnte er die Besetzung des Spruchkörpers vor dem Regionalge- richt ab (vgl. pag. 19 ff.). 14.2 Die Vorinstanz trat auf den entsprechenden Antrag nicht ein (E. 4 f. des angefoch- tenen Entscheids, pag. 33). Sie hielt fest, ein Ausstandsbegehren könne sich nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Die Ablehnung einer ganzen Abteilung, wie dies der Be- schwerdeführer mit der Ablehnung der Besetzung des Spruchkörpers tue, sei nicht zulässig und es sei darauf nicht einzutreten (mit Hinweis auf Urteil des Bundesge- richts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017). Auch bei formeller Zulässigkeit wäre das Ausstandsgesuch nicht zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach die Ablehnung des Spruchkörpers bei der Zivilabteilung des Regionalge- richts Bern-Mittelland beantragt und es seien ihm bereits wiederholt schriftlich die Rechtsgrundlagen und deren Anwendung zur Zusammensetzung des Spruchkör- pers vor dem Regionalgericht aufgezeigt worden. Die dagegen erhobenen Be- schwerden seien durch das Obergericht des Kantons Bern allesamt abgewiesen worden. Nachdem nunmehr auch das Bundesgericht festgestellt habe, dass die Regelung der Gerichtsbesetzung im Kanton Bern weder verfassungs- noch kon- ventionswidrig sei, wäre das wiederholt mit der gleichen Begründung gestellte Ausstandsbegehren betreffend Spruchköperbesetzung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen und zurückzuweisen (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 14.3 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen (pag. 57 ff.), mit dem Nicht- eintretensentscheid verstosse die Vorinstanz gegen seinen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 18 EMRK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Gesetzgeber in Art. 18 Abs. 2 EG ZSJ eine Regelung geschaffen, welche sich auf eine allfällige Ablehnung eines ganzen Re- gionalgerichts beziehe. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer Rechte und Freiheiten der EMRK geltend gemacht. Da diese autonom auszulegen seien (Art. 1 EMRK), seien die Ausführungen der auf nationales Recht gestützten Recht- sprechung des Bundesgerichts insoweit unbeachtlich. Der Nichteintretensentscheid sei aus politischen Motiven erfolgt, die schweizerische Rechtsprechung tue sich schwer, Rechte und Freiheiten der EMRK zu berücksichtigen. Seine Rüge sei we- der querulatorisch noch rechtsmissbräuchlich. Sein Einwand, wonach die aktuelle 7 Besetzung der Richterbank nicht den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 6 EMRK darstelle, sei stichhaltig. Bezeichnenderweise werde von der Vorinstanz auch hier die nationale Rechtsprechung zitiert, ohne auf die Bestimmungen der EMRK Bezug zu nehmen. Ob die geltend gemachten Rügen einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) standhalten würden, hätten weder die Vorinstanz noch das Obergericht zu entscheiden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in der Sache entscheide. Durch Nichtbeachten der geltend gemachten Rügen von Verstössen gegen die EMRK werde die schweizerische Justiz jedenfalls nicht verhindern können, dass die Rügen durch den EGMR geprüft würden. Der EGMR habe bereits im Verfahren Uche gegen die Schweiz (no. 12211/09 vom 17. April 2018) einen Verstoss der Schweiz gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt. Dies werde nun in einer Vielzahl von Beschwerden erfolgen. Durch die Bezeichnung seiner Rüge als «querulatorisch» bzw. «rechtsmissbräuchlich» und das Nichteintreten habe die Vorinstanz zudem Art. 34 Satz 2 EMRK verletzt. Durch das Nichteintreten werde der Gerichtshof zu- mindest von der Prüfung unter normalen Umständen abgehalten. Art. 18 EMRK verbiete den Vertragsstaaten, die in der Konvention beinhalteten Rechte und Frei- heiten für Zwecke einzuschränken, welche nicht in der Konvention beschrieben seien. Angesichts des angefochtenen Entscheids und auch in der Gesamtschau der politischen Situation in Bezug auf den Austritt aus der EMRK sei das Nichtein- treten auf das Ausstandsgesuch durch die Vorinstanz politisch motiviert und damit unzulässig. Ein besonderes Augenmerk sei darauf zu richten, dass stets nur die nationale Rechtsprechung herangezogen werde, obwohl er mit der Rechtspre- chung des EGMR argumentiert habe. Werde noch berücksichtigt, dass das Bun- desgericht sein Vorbringen ignoriere und die Schweiz kürzlich in Sachen Uche ge- gen die Schweiz gerügt worden sei, sei die politische Motivation belegt. Als wahres Ziel solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend mache. Zwar unterliege der Anspruch auf Zugang zu einem Ge- richt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK Beschränkungsmöglichkeiten, diese seien aber auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu überprüfen. Dass die Verhinde- rung der Geltendmachung von Rechten und Freiheiten der EMRK keinesfalls mit der EMRK vereinbar sein könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. 14.4 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Antrag betreffend Ablehnung des Spruch- körpers eingetreten. Wie ausgeführt, kann sich ein Ausstandsbegehren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegen die Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten (vgl. E. II.12.2 oben). Das gilt auch, wenn mittels eines entsprechenden Gesuchs an das Obergericht ein Regionalge- richt in seiner Gesamtheit abgelehnt wird (Art. 50 ZPO i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EG ZSJ). Zu prüfen ist in jedem Fall, ob konkrete Befangenheitsgründe gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden, welche über eine pauschale Ablehnung hin- ausgehen (BGE 139 I 121 E. 4.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwer- deführer brachte einzig vor, mangels «abstrakter Regelung der Geschäftszutei- lung» sei der Spruchkörper der Vorinstanz in der derzeitigen Besetzung nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar (pag. 19 ff.). Konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder der Vorinstanz wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers war demnach unzulässig, weshalb 8 nicht darauf einzutreten war (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesge- richts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3 m.w.H.). 14.5 Festzuhalten bleibt, dass die Bestimmung des Spruchkörpers der Vorinstanz nach dem Zufallsprinzip mittels Excel-Tabelle rechtmässig ist und keinen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits in mehre- ren Entscheiden des Regionalgerichts und des Obergerichts unter Hinweis auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Anwendung zur Zusammensetzung des Spruchkörpers der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland darge- legt (vgl. u.a. CIV 18 430, CIV 17 7725 und CIV 17 7704 sowie die oberinstanzli- chen Verfahren ZK 18 3 und ZK 18 17 E. 21 ff.). 14.6 Eine Einschränkung des Anspruchs von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Art der Be- setzung des Spruchkörpers der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Ver- letzung von Art. 18 EMRK – wonach die nach der Konvention zulässigen Ein- schränkungen der genannten Rechte und Freiheiten nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen dürfen – geht daher ins Leere. Eine politische Motivation hinter dem vorinstanzlichen Entscheid, wie sie der Beschwerdeführer zu konstruieren versucht, ist nicht erkennbar. Die Bestimmungen der EMRK wurden im vorinstanz- lichen Entscheid nicht übergangen, sondern es wurde unter Hinweis auf diverse frühere Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland, des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts festgehalten, dass die Ausgestaltung der Gerichtsbesetzung im Kanton Bern nicht konventionswidrig sei (E. 5 des angefoch- tenen Entscheids, pag. 33). Im Urteil Uche gegen die Schweiz (Urteil no. 12211/09 vom 17. April 2018) rügte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf ein begründe- tes Urteil nach Art. 6 EMRK, da sich das Bundesgericht mit einem Argument, wel- ches für den Ausgang des Verfahrens wesentlich gewesen sei, nicht auseinander- gesetzt habe. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit dem Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers befasst und ist gestützt auf ihre Erwägungen nicht darauf ein- getreten. Es fehlt demnach an einer Parallele zum Urteil Uche gegen die Schweiz. 14.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Satz 2 EMRK. Die- ser besagt, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, die wirksame Ausübung des Rechts auf Erhebung einer Individualbeschwerde beim EGMR nicht zu behin- dern. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid an der Erhebung einer Beschwerde an den EGMR direkt oder indirekt behindert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht es dem Beschwerdeführer frei, auch im Falle eines Nichteintretensentscheids Beschwerde an den EGMR zu erheben. Art. 34 Abs. 2 EMRK ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls nicht ver- letzt worden. 14.8 Die Beschwerde ist in Bezug auf das Ablehnungsgesuch (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde) abzuweisen. 15. Definitive Rechtsöffnung 15.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechts- vorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entschei- 9 den gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennun- gen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend machen, die Schuld sei seit Erlass des Ent- scheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 2. Auflage 2010, N 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen auf BGE 124 III 503, 119 II 8, 115 III 100, 104 Ia 15 und 102 Ia 367). Im definitiven Rechtsöffnungsver- fahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters somit auf die Prüfung des Vor- liegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 137 zu Art. 80 SchKG; BGE 135 III 319). 15.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf einen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland abgeschlossenen Vergleich (Ge- suchsbeilage [GB] 1) mit folgendem Wortlaut: «Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin innert 14 Tagen nach Eröffnung einer Nichtanhandnah- meverfügung bzw. einer anderweitigen Verfahrensbeendigung durch die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern oder eines erstinstanzlichen, zu Gunsten der Klägerin lautenden Entscheids des Regional- gerichts des Kantons Bern bezüglich der Strafanzeige vom 21. Juni 2017 einen Brutto-Lohnbetrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag reduziert sich, soweit die beklagte Partei nachweist, dass sie die Sozialabgaben (gesetzliche und vertragliche Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversiche- rungen) an die zuständigen Stellen überwiesen hat. Der Beklagte verzichtet hiermit auf die Ergreifung eines Rechtsmittels bezüglich eines Verfahrensabschlusses gemäss Satz 1.» 15.3 Die Vorinstanz erwog (pag. 35 ff.), die Vereinbarung vom 3. Oktober 2017 sei grundsätzlich als definitiver Rechtsöffnungstitel geeignet. Die Vollstreckbarkeit des Vergleichs ergebe sich im Zusammenhang mit der eingereichten Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 5. Oktober 2017 (GB 5) sowie der Rechtskraftbescheinigung vom 22. November 2017 (GB 6). Der Zah- lungsbefehl sei am 14. Dezember 2017 ausgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt die Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung klar abge- laufen gewesen sei. Bruttobeträge würden als genügend beziffert gelten, dem Schuldner als Arbeitgeber stehe es offen, die von ihm geleisteten Sozialversiche- rungsbeiträge abzuziehen und in diesem Umfang Tilgung geltend zu machen. Dies werde denn auch in der Vereinbarung der Parteien so festgehalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an einer genügenden Bezifferung, sei folglich nicht zu hören. 15.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (pag. 65 ff.), die Vorinstanz berufe sich hinsichtlich der genügenden Bezifferung einzig auf die Kommentierung von VOCK/AEPLI-WIRZ (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage 2017, N 22 zu Art. 80 SchKG). Er rüge einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «Rechtssicherheit». Die herangezogene Zi- 10 tierung genüge nicht, um Art. 6 EMRK zu genügen. Gemäss STAEHELIN dürfe der Arbeitgeber als Schuldner die Beträge auch dann vom Lohn abziehen, wenn er sie noch nicht an den Sozialversicherungsträger bezahlt habe, womit auch dann dem Arbeitnehmer die Rechtsöffnung zu verweigern sei (STAEHELIN, a.a.O., N 43 zu Art. 80 SchKG). Auch die sonstigen Urteile anderer kantonaler Instanzen würden aufzeigen, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers aus rechtlicher Sicht nicht unbegründet sei (m.H.). Das Bundesgericht habe sich zu der Frage soweit ersicht- lich noch nicht geäussert, ebensowenig das Obergericht des Kantons Bern. Es be- stehe eine Unstimmigkeit in der kantonalen Praxis und damit keine Rechtssicher- heit. Er vertrete den Standpunkt, dass Bruttobeträge keinesfalls volltreckt werden könnten. Die definitive Rechtsöffnung könne nur für den Nettolohn erfolgen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen. 15.5 Die Beschwerdegegnerin wendet ein (pag. 80 f.), der Beschwerdeführer habe bis heute nie Zahlung behauptet oder bewiesen. Wenn er noch bezahle, könne er den Betrag von CHF 124.50 (6.225%) in Abzug bringen. 15.6 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 3. Oktober 2017 vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Vereinbarung abgeschlossen. Dass der als Rechtsanwalt tätige und damit rechtlich versierte Beschwerdeführer der vereinbarten Lohnzahlung nicht freiwillig nachgekommen ist und nun im Rechtsöffnungsverfahren vorbringt, eine Bruttolohnvereinbarung stelle keinen taug- lichen Rechtsöffnungstitel dar, ist rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Sein Vorgehen steht im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und enttäuscht dadurch erweckte, berechtigte Erwartungen der Beschwerdegegne- rin (venire contra factum proprium; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.2 m.w.H.). 15.7 Im Übrigen stellt eine Bruttozahlungsvereinbarung durchaus einen zulässigen Rechtsöffnungstitel dar. 15.7.1 Der zu bezahlende Betrag muss im Rechtsöffnungstitel beziffert sein. Die Beziffe- rung muss sich nicht aus dem Dispositiv ergeben, aber mindestens aus der Be- gründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar sein. Es ist nicht Sa- che des Rechtsöffnungsrichters, das Urteil auszulegen (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1 E. 2.3; BGE 135 III 315 E. 2.3). 15.7.2 Der Anspruch des Arbeitnehmers geht nach Art. 319 OR auf den Lohn gemäss Arbeitsvertrag, d.h. auf den Bruttolohn. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, den So- zialversicherungen sowie gegebenenfalls den Steuerbehörden gewisse Beiträge abzuliefern, kann er sich von der Zahlungspflicht direkt an den Arbeitnehmer da- durch befreien, dass er diese Beiträge an Dritte abliefert und dies im Falle der Be- streitung auch nachweist. Daher entspricht es der weit verbreiteten Praxis der ber- nischen Zivilgerichte, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Arbeitgeber zu einem Bruttobetrag zu verurteilen, mit dem Zusatz, dass sich dieser Betrag reduziert, so- weit der Verpflichtete nachweist, dass er auf diesem Betrag die gesetzlichen Sozia- lversicherungsbeiträge geleistet hat (vgl. Entscheid ZK 10 666 vom 9. März 2012, E. 47 ff.; publiziert im Internet unter: www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Ent- scheide > Zivilabteilung Obergericht). In solchen Fällen besteht keine Unsicherheit 11 in Bezug auf den geschuldeten Forderungsbetrag. Dem Arbeitgeber ist bekannt, ob er die Sozialversicherungsleistungen geleistet hat und vom geschuldeten Betrag in Abzug bringen kann. Eine Auslegung durch das Gericht ist zur Bezifferung der For- derungssumme nicht erforderlich. 15.7.3 Lautet der Rechtsöffnungstitel auf Bezahlung des Bruttolohns, kann dafür Rechtsöffnung erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es steht dem Arbeitgeber jedoch offen, die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialver- sicherungsbeiträge abzuziehen und in diesem Umfang Tilgung geltend zu machen (STAEHELIN, a.a.O., N 43 zu Art. 80 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., N 22 zu Art. 80 SchKG; vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, N. 14 zu Art. 322 OR). 15.7.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder Tilgung im Umfang der Sozialversi- cherungsleistungen, noch sonst eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld) geltend gemacht. Die Fäl- ligkeit der Forderung ist offensichtlich gegeben (vgl. E. 11 des angefochtenen Ent- scheids, pag. 35 ff.). 15.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht die de- finitive Rechtsöffnung erteilt. Ob das urteilende Gericht in der Entscheidbegrün- dung eine oder mehrere Kommentarstellen zitiert, ist unerheblich. Massgebend ist die Schlussfolgerung, die das Gericht zieht, und diese ist vorliegend richtig. 15.9 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) abzuweisen. IV. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 17. Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Beschwerdeführer zu Recht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 auferlegt. Ebenfalls nicht zu bean- standen ist, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde. Der angefochtene Kostenentscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde (Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde) abzuweisen. 18. 18.1 Die auf CHF 450.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) be- stimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsöffnung werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm oberinstanz- lich geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 18.2 Auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen den vorinstanzlichen Ableh- nungsentscheid (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde) wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die auf CHF 600.00 (Art. 46 des Verfahrens- 12 kostendekrets [VKD, BSG 161.12]) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Ablehnungsentscheid werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 19. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. MWST) zu be- zahlen (vgl. Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013). 13 Die Kammer entscheidet: 1. Auf den prozessualen Antrag betreffend Ablehnung des Spruchkörpers der Zivilabtei- lung des Obergerichts des Kantons Bern wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers vor Erlass des Entscheids wird ab- gewiesen. 3. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ablehnungsentscheid wird abgewiesen. Die auf CHF 600.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Ableh- nungsentscheid werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt werden. 4. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid wird abgewie- sen. Die auf CHF 450.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsöffnung werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem vor oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 9. August 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Kislig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- 14 forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019) 15