6. Die Kläger werden verurteilt, den Beklagten 1 - 19 für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 7'701.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 7. Im Uebrigen werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 8. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 5. Februar 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Niklaus Der Gerichtsschreiber: