3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 11'400.--, werden den Klägern zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'200.-- verrechnet. Die verbleibenden Fr. 4'200.-- werden ihnen separat in Rechnung gestellt. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 9'000.--, werden den Klägern auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 5. Die Kläger werden verurteilt, den Beklagten 1 - 19 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 22'850.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.