Der festgesetzte Streitwert befindet sich im untersten Bereich des Rahmens. Rechtsanwalt AB.________ hatte zudem lediglich eine Rechtsschrift zu verfassen. Das Honorar wird ermessenweise auf Fr. 7'000.-- (gerundet 40% des Maximalbetrages) bestimmt. Die Auslagen von Fr. 150.50 liegen im Rahmen einer praxisgemässen Kleinspesenpauschale von 3% des Honorars. Die Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von Fr. 550.60 (7'150.50 geteilt durch 100 mal 7.7). 51. Den Beklagten 20 und 21 ist kein entschädigungswürdiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden. Die Kammer entscheidet: