50. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 300'000.-- ergibt sich für die Parteientschädigung ein Tarifrahmen von Fr. 7'900.-- bis Fr. 35'400.-- (Art. 5 PKV). In Rechtsmittelverfahren, soweit sie vom bisherigen Anwalt geführt werden, beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 PKV). Im Ergebnis resultiert für das Berufungsverfahren ein Rahmen von Fr. 3'950.-- bis Fr. 17'700.--.