49. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kläger für das erst- und oberinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenregelung ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorbringen der Kläger gegen den Streitwert insgesamt als unbegründet erwiesen. Die oberinstanzlichen Kosten werden ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 102'000.-- sowie in Anwendung von Art. 44 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und Art. 5 i.V.m. Art. 7 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) bestimmt.