Für die anderen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage, p 5, bzw. Rechtsbegehren 2.b und 2.c der Berufung, p 507) bleibt es beim Nichteintreten, was zur Abweisung der Berufung führt. Die Kammer ist zwar zum Schluss gekommen, dass die Klage in Bezug auf diese zwei 23 Rechtsbegehren abzuweisen wäre. Gegenüber dem Nichteintretensentscheid in der ersten Instanz würde ein Sachentscheid eine verbotene "reformatio in peius" darstellen. III.