Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem Gesagten zulässig, da ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf Rechtsbegehren 1 der Klage bzw. Rechtsbegehren 2.a der Berufung offensichtlich fehlt. Formell ist die Berufung deshalb teilweise gutzuheissen, auch wenn das Nichteintreten materiell einer Abweisung gleichkommt. Auf die Kostenfolgen wirkt sich diese Korrektur indes nicht aus.