Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, S 216, N 748 und S 221, N 762). Ein solches Vorgehen stellt keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius dar, da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind und dieser Grundsatz im Bereich der Offizialmaxime keine Geltung hat (SEILER, op. cit., S 695, N 1619 in fine, mit weiteren Hinweisen in der Fussnote 5155).