Die Rechtsmittelinstanz darf deshalb Eintretensvoraussetzungen auch dann prüfen, wenn sie - wie hier - im Berufungsverfahren nicht umstritten waren und von der Vorinstanz unrichtig beurteilt worden sind. Im Ergebnis hat die Berufungsinstanz sodann die Berufung gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage durch Nichteintreten zu erledigen (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S 695, N 1619; nur bei offensichtlicher unrichtigen Beurteilung: HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, S 216, N 748 und S 221, N 762).