Zur Vermeidung solcher Ungereimtheiten, hat die Berufungsinstanz die Unterlassung von Amtes wegen gutzumachen, wenn die Vorinstanz den Mangel einer Prozessvoraussetzung übersehen und einen Sachentscheid gefällt hat. Die Rechtsmittelinstanz darf deshalb Eintretensvoraussetzungen auch dann prüfen, wenn sie - wie hier - im Berufungsverfahren nicht umstritten waren und von der Vorinstanz unrichtig beurteilt worden sind.