48. Kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass eine oder mehrere Prozessvoraussetzungen gar nie bestanden, also auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben waren, so hätte ein abweisender Entscheid über das Rechtsmittel die sinnwidrige Konsequenz, dass das erstinstanzliche Sachurteil - dessen Ergebnis unrichtig ist - rechtskräftig würde. Zur Vermeidung solcher Ungereimtheiten, hat die Berufungsinstanz die Unterlassung von Amtes wegen gutzumachen, wenn die Vorinstanz den Mangel einer Prozessvoraussetzung übersehen und einen Sachentscheid gefällt hat.