Bei dieser Ausgangslage stellt sich schliesslich die Frage, ob die Kammer überhaupt befugt ist, einen Teil der Klage durch Nichteintretensentscheid zu erledigen, wenn das erstinstanzliche Urteil für diesen Teil auf Abweisung der Klage gelautet hat und die Eintretensvoraussetzungen nicht bestritten wurden.