22 Aus materieller Sicht wäre noch zu ergänzen, dass für die Heizanlage die Bestimmungen über das Miteigentum sinngemäss anwendbar sind. Die Beschlüsse ergingen in korrekter Anwendung der Bestimmungen zum Miteigentum, weshalb eine Nichtigkeit ausser Betracht fällt. In Bezug auf die weiteren beiden Rechtsbegehren ist die Klage abzuweisen. 47. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten auf Rechtsbegehren 1 der Klage (p 5) bzw. Rechtsbegehren 2.a der Berufung (p 507) nicht einzutreten und im Uebrigen wäre die Klage abzuweisen.