Die Kläger begründen in ihrer Berufung (Ziff. E, "Berufungsgründe", p 531 ff) nicht, warum die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung nichtig sein sollten. Somit bleibt es beim bekannten Argument, die Nichtigkeit der Beschlüsse folge aus dem Umstand, dass keine "Rechtsgemeinschaft" Eigentümerin der Heizanlage sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die behauptete Nichtigkeit der Beschlüsse mit dem Rechtsbegehren betreffend Eigentum an der Heizanlage geklärt werde, ist indes nicht zu beanstanden und gilt auch für das Berufungsverfahren.