45. Mit Rechtsbegehren 2 der Klage bzw. Rechtsbegehren 2.b der Berufung (Ersatz des neuen Reglers) sowie Rechtsbegehren 3 der Klage bzw. 2.c der Berufung (Finanzierung dieses Ersatzes durch den Erneuerungsfonds) verlangen die Kläger die Feststellung, dass die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung vom 10. Mai 2016 nichtig sind. Der Vorrichter versagte diesen Rechtsbegehren ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse. Er erwog, die Kläger würden die Beschlüsse einzig deswegen für nichtig halten, weil keine Miteigentümergemeinschaft bestehe. Wie es sich damit verhalte, kläre indes bereits Rechtsbegehren 1.