44. Wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle eines Obsiegens keinen Nutzen einbringt, fehlt das Rechtschutzinteresse. Es muss ein praktisches Interesse an der Klärung des Streitgegenstandes vorhanden sein (ZINGG, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 46 f zu Art. 5 ZPO). Die rechtliche Analyse hat gezeigt, dass ein solches Interesse selbst dann fehlt, wenn das Rechtsbegehren 1 der Klage bzw. 2.a der Berufung im Sinn der Kläger ausgelegt wird. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb zu verneinen. Auf Rechtsbegehren 1 der Klage bzw. Rechtsbegehren 2.a der Berufung ist somit nicht einzutreten.