21 Wahrnehmung von Rechten gegenüber Dritten, Austritt aus der bestehenden Heizanlage und einseitige Löschung der Dienstbarkeit) zu erreichen. Erst die gerichtliche Aufhebung der miteigentumsähnlichen Bindung wird die Kläger berechtigen, aus der "Heizgemeinschaft" auszutreten und die Grunddienstbarkeit löschen zu lassen. Die mit der vorliegenden Klage angestrebte Feststellung bringt die Kläger den erwähnten Zielen hingegen nicht näher.