43. Die Kammer hat oben (Ziff. 36) eine Modifizierung der klägerischen Rechtsbegehren zugelassen. Sie hat erwogen, die Kläger bezweckten bei Lichte besehen die gerichtliche Feststellung, dass keine Rechtsgemeinschaft, welcher alle vierzehn Liegenschaftseigentümer angehören, Eigentümerin der Heizanlage sei. Selbst diese modifizierte Feststellung ist nun aber nicht geeignet, die mit der Klage verfolgten Ziele (Vermeidung von Sanierungskosten, selbständige