ZGB ändert an dieser Rechtslage nichts. Bei Uneinigkeit hat die austrittswillige Partei im Uebrigen keine andere Wahl, als die richterliche Auflösung zu verlangen. Sie kann - oder muss gegebenenfalls - die Aufhebung des Miteigentums (und die Modalitäten der Teilung) durch Klage erreichen (BRUNNER/WICHTERMANN, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, 2015, N 10 zu Art. 650 ZGB).