D.h. der Grundbuchverwalter wird den Eintrag erst löschen, wenn die Aufhebung des Miteigentums in einer durch das Gesetz vorgesehenen Form (Vertrag, Urteil) erfolgt ist. Die miteigentumsähnliche Bindung aller an der Dienstbarkeit Beteiligten kann deshalb unter dem Regime von Art. 740a ZGB nicht mehr einseitig gelöst werden. Vielmehr bleibt der austrittswillige Eigentümer des berechtigten Grundstücks bis zum Vorliegen eines gültigen Aufhebungsvertrages oder eines richterlichen Urteils an seine Verpflichtungen gebunden. Das Fehlen einer Vereinbarung i.S. von Art. 740a Abs. 2 ZGB ändert an dieser Rechtslage nichts.