ZGB zurückweisen. Theoretisch wäre zwar denkbar, die Dienstbarkeit auf dem berechtigten Grundstück löschen zu lassen, zumal dieser Eintrag lediglich aufgrund einer Ordnungsvorschrift erfolgt (BGE 135 III 496). Hingegen ist die Löschung auf dem belasteten Grundstück nur unter Einhaltung der Regeln zur Aufhebung von Miteigentum (Art. 650 ZGB Abs. 1 und 3 ZGB) zulässig. D.h. der Grundbuchverwalter wird den Eintrag erst löschen, wenn die Aufhebung des Miteigentums in einer durch das Gesetz vorgesehenen Form (Vertrag, Urteil) erfolgt ist.